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5. Januar 2021

Wöchentliche Testpflicht für Grenzpendler in Sachsen? So nicht!

Zur Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger, die die Dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vorsieht, erklärte Arbeitgeberpräsident Dr. Jörg Brückner:

„Die geforderte wöchentliche Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger lehnen wir strikt ab, weil sie ohne sachlichen Grund erfolgt und auch rechtlich nicht haltbar ist. Es gibt zum einen keine verifizierbaren Belege dafür, dass durch unsere Mitarbeiter aus den Nachbarländern vermehrt Corona-Infektionen in Unternehmen getragen wurden. Vielmehr verhinderten die vielfältigen Schutzmaßnahmen der Unternehmen – Hygiene gewährleisten, Abstandhalten, Maske tragen, lüften, mobiles Arbeiten – wirksam Hotspots.

Zum anderen betrifft die geplante sächsische Regelung deutsche Außengrenzen und muss deshalb bundeseinheitlich geregelt werden, auch um die starken Eingriffe in das Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger auf eine rechtlich sichere Grundlage zu stellen. Ein sächsischer Alleingang senkt keinesfalls Infektionsrisiken, sondern führt nur zu Ausweichreaktionen, wenn bspw. die Einreise über andere Bundesländer erfolgen würde. In Bayern wurde eine ähnliche Vorschrift bereits durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH München vom 24.11.2020, Az.: 20 NE 20.2605) gekippt, weil sie unverhältnismäßig und unangemessen war.

Wenn eine Testpflicht an den Staatsgrenzen bundes- und europarechtlich konform umgesetzt werden muss, dann hat auch der Staat dies einheitlich umzusetzen – mit der nötigen Infrastruktur, die auch von ihm bezahlt wird. Wir dürfen nicht vergessen, dass es – je länger die Pandemie dauert – nicht zu immer größeren Eingriffen und Schäden in der Wirtschaft kommt. Das Gemeinwesen funktioniert nur dann, wenn die Wertschöpfung in den Betrieben nicht andauernd erschwert wird. Ich erwarte hier – und da spreche ich wirklich für unzählige Unternehmen und Unternehmer – mehr Augenmaß.“