Wir hatten bereits auf die Aktualisierung der FAQ zur Energiepreispauschale hingewiesen. Das BMF hat auf Anfrage hin bestätigt, dass ausgesteuerte Beschäftigte die EPP nicht über den Arbeitgeber erhalten. Erfüllt der ausgesteuerte Arbeitnehmer die grundsätzliche Anspruchsberechtigung nach § 113 EStG erhält er die EPP über die Abgabe der Einkommensteuererklärung.
Die FAQ stellen klar, dass Bezieher von Arbeitslosengeld I keinen Anspruch auf die EPP haben. Klargestellt wurde nun auch, dass Bezieher von Erwerbsminderungsrenten keinen Anspruch haben. Würde nun entgegen der Systematik der Arbeitgeber auch im Falle der “Aussteuerung” in die Pflicht genommen die EPP auszuzahlen, müsste er bei den betroffenen Arbeitnehmern abfragen, ob sie gerade wegen einer Nahtlosregelung Arbeitslosengeld I beziehen oder ob sie bereits Erwerbsminderungsrente erhalten. Dies wäre ein großer bürokratischer Aufwand, zumal in vielen Fällen kein Kontakt mehr zu den Arbeitnehmern besteht. Bei der Beantwortung hilft auch FAQ VI, 13 nicht weiter, da hier in dem Sachverhalt davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer lediglich bis September 2022 krankgeschrieben ist und am 01.09.2022 das Arbeitsverhältnis wieder in Vollzug setzt. Dies ist bei der Aussteuerung gerade nicht der Fall.