Kategorie: Interner Bereich

Massive Verunsicherung durch extrem hohe Preise und unklare Gasversorgung

Bereits vor dem russischen Angriff auf die Ukraine stellten Preissteigerungen und Lieferengpässe ein großes Hemmnis für die wirtschaftliche Erholung von dem pandemiebedingten Einbruch dar. Die Folgen des Russland-Ukraine Konfliktes sorgen nun für eine deutliche Verschärfung dieser Probleme. Neben einer schwachen Erholung der Industrieproduktion sowie Fachkräfte- und Lieferengpässen, sorgen hohe Preise und eine unklare Gasversorgung für extreme Verunsicherung.

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Stark im Netzwerk

Die Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e. V. (VSW) setzt sich für eine Stärkung der dualen Berufsausbildung ein. Dafür ist die aktuelle Teilschulnetzplanung für die berufsbildenden Schulen ein wichtiger Baustein. Um das Berufsschulnetz zukunftsorientiert weiterzuentwickeln, sind grundsätzlich folgende Maßnahmen umzusetzen:

In der Berufsbildung ist eine Abkehr vom gesetzlich verankerten Wohnortprinzip notwendig. Maßgeblich hat zukünftig der Betriebsstandort zu sein, was einen Wechsel zum Standortprinzip bedeutet. Es bedarf hierfür einer Änderung des Sächsischen Schulgesetzes.Die Teilschulnetzplanung ist enger mit dem regionalen ÖPNV-Angebot zu verknüpfen, denn die Erreichbarkeit von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb hängt für die Auszubildenden auch von einem adäquaten Fahrplan ab.Die Qualität in der Berufsausbildung ist entscheidend, um als Wirtschaftsstandort langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Aus diesem Grund wird die Etablierung von Kompetenzzentren begrüßt.Die voranschreitende Digitalisierung in den Unternehmen führt zu einem steigenden Bedarf an IT-Kompetenzen. Um diese zu gewährleisten, sind weitreichende Investitionen – von der technischen Infrastruktur bis hin zur Weiterbildung des Lehrpersonals – notwendig. Die entsprechenden Finanzmittel des „DigitalPakts“ sind den Schulträgern hierfür schnellstmöglich bereitzustellen.Schulträger müssen die Möglichkeit erhalten, von der gesetzlich definierten Mindestschülerzahl von 550 für Berufsschulzentren abzuweichen, um strategische Reserven für Ansiedlungen, auch von mittelständischen Unternehmen, vorzuhalten.

Das vollständige Positionspapier finden Sie hier.

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VSW-Maßnahmenprogramm „Sachsen hilft weiter“

Wir unterbreiten der Staatsregierung folgenden Vorschlag, der geeignet ist, die noch bestehenden Lücken zügig und verantwortungsbewusst zu schließen:

Ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro je Beschäftigten für die kleinen Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern, also in Summe max. 150.000 Euro zur Überbrückung der Umsatzrückgänge und Zahlungsausfälle, um diese Firmen in die Lage zu versetzen, die Wiederaufnahme des Geschäfts in den nächsten Wochen finanzieren zu können.Mittelständische Unternehmen im Bereich 50 bis 250 Mitarbeiter sollen keinen Zuschuss, aber ein besichertes Nachrangdarlehen erhalten, bemessen am durchschnittlichen Liquiditätsbedarf für zwei Monate zwischen 1,5 und 6 Mio. Euro (berechnet entsprechend der Bundesbank-Statistik).

Es versteht sich von selbst, dass diese Gelder ausschließlich zur Stabilisierung der Unternehmen eingesetzt und nicht entnommen werden dürfen.

Diese Maßnahmen, so Dr. Brückner, sind sehr dringend. Die Unternehmen setzen dafür auf die bevorstehende Entscheidung des Sächsischen Landtages in der Sondersitzung am 09.04.2020.

In einem zweiten Teil schlagen wir die Anpassung bestehender sächsischer Programme vor, die neu dotiert werden müssen, wie jenes für die kleinen Unternehmen unter 50 Mitarbeitern (bekannt als „kleine GA“) bzw. die FuE-Projektförderung für Unternehmen, die sich den strukturellen Herausforderungen mit neuen Produkten stellen müssen.

‚Last but not least‘ bitten wir den Freistaat Sachsen um die temporäre Änderung des Bundesprogrammes zur Erleichterung von Investitionen.

VSW_Vorschlag_Massnahmenprogramm_Sachsen_hilft_weiter.pdf (177,5 KiB)

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Koalitionsvertrag Bund: Bewertungen der Bundesverbände BDA und BDI

Gemäß unserem Rundschreiben vom 24.11.2021 haben SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen ihren Koalitionsvertrag unter dem Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ vorgestellt.

Wie angekündigt, erhalten Sie beigefügt die Bewertungen unserer Bundesverbände BDA und BDI zur vertiefenden Lektüre.

Am kommenden Wochenende werden Parteitage von SPD und FDP über den Koalitionsvertrag befinden. Bis zum 06.12.2021 läuft ebenso noch die Urabstimmung unter den Mitgliedern der Grünen. Die Kanzlerwahl sowie die finale Benennung der Minister könnten dann nach aktuellem Stand am 08.12.2021 stattfinden.

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Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

In der Sitzung am 5. November 2021 hat sich die Sächsische Staatsregierung mit der Anpassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung befasst. Die neue Rechtsverordnung wurde am 6. November 2021 veröffentlicht und tritt am Montag, 8. November 2021, in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum 25. November 2021. Den Text der Verordnung finden Sie hier.

Die Änderung der Verordnung bringt vorrangig Verschärfungen der Maßnahmen im öffentlichen Bereich, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen sowie in der Gastronomie mit sich. Für die Betriebe und deren Beschäftigten ändert sich wenig. Die wesentlichen Neuregelungen werden nachfolgend erläutert:

Die 2G-Regelung (Zugang nur für geimpfte und genesene Personen) wird bereits bei Geltung der Vorwarnstufe für die folgenden Bereiche erweitert:– Innengastronomie / ACHTUNG: Betriebskantinen sind davon nicht betroffen (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Ziff. 2. lit b) SächsCoronaSchVO)– Veranstaltung und Feste in Innenräumen– Kultur und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich– Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich– Großveranstaltungen

Die bisherigen Ausnahmeregelungen während der 2G-Regelung werden während der Vorwarnstufe für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre und impfunfähige Personen ergänzt.Im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr (ÖPNV) gilt die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen.Die Arbeitgeber sind angehalten, für Büro- und vergleichbare Tätigkeiten Home Office anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegen stehen.Aus der Formulierung „Die Arbeitgeber sind angehalten … anzubieten“ ist zwar keine eigenständige Verpflichtung für die Arbeitgeber zu entnehmen, „Homeoffice“ anzuordnen. Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel handelt es sich aber um den wichtigen Hinweis zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts an das aktuelle Infektionsgeschehen. In Abschnitt 4.2.4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel heißt es dazu: „Homeoffice als Form der mobilen Arbeit bietet eine Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn Büroräume ansonsten von mehreren Beschäftigten bei Nichteinhaltung der Abstandsregel genutzt werden müssten.„Ergibt die ständig zu aktualisierende Gefährdungsbeurteilung, dass Homeoffice oder mobiles Arbeiten zwingend zur Einhaltung des Arbeitsschutzes notwendig sind, resultiert daraus die Notwendigkeit zur Umsetzung der Möglichkeiten zum Homeoffice. Arbeitgeber sind demnach angehalten ihr betriebliches Hygienekonzept unter Berücksichtigung der steigenden Infektionszahlung und Hospitalisierungen zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Dabei spielt die Kontaktvermeidung, unter anderem mit dem Mittel des Homeoffice, ein wesentliche Rolle.Der Schutz in Pflegeeinrichtungen soll durch dreimal wöchentliche Testung aller ungeimpften Beschäftigten inklusive externer Dienstleister verstärkt werden. Bisher galt das nur für Personal, welches direkt am Patienten gearbeitet hatte.

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Gremienarbeit Präsidium

Zur heutigen Forderung des DGB Sachsen zur Veränderung der Schuldenbremse in der sächsischen Verfassung erklärt der Arbeitgeberpräsident Dr. Jörg Brückner:

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Beispiel-Ehrenamt IV

Zur heutigen Forderung des DGB Sachsen zur Veränderung der Schuldenbremse in der sächsischen Verfassung erklärt der Arbeitgeberpräsident Dr. Jörg Brückner:

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Beispiel-Ehrenamt III

Zur heutigen Forderung des DGB Sachsen zur Veränderung der Schuldenbremse in der sächsischen Verfassung erklärt der Arbeitgeberpräsident Dr. Jörg Brückner:

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Beispiel-Ehrenamt II

Zur heutigen Forderung des DGB Sachsen zur Veränderung der Schuldenbremse in der sächsischen Verfassung erklärt der Arbeitgeberpräsident Dr. Jörg Brückner:

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Beispiel-Themenfelder

Zur heutigen Forderung des DGB Sachsen zur Veränderung der Schuldenbremse in der sächsischen Verfassung erklärt der Arbeitgeberpräsident Dr. Jörg Brückner:

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