Kategorie: VSW-News

Koalitionsvertrag Bund: Bewertungen der Bundesverbände BDA und BDI

Gemäß unserem Rundschreiben vom 24.11.2021 haben SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen ihren Koalitionsvertrag unter dem Titel „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ vorgestellt.

Wie angekündigt, erhalten Sie beigefügt die Bewertungen unserer Bundesverbände BDA und BDI zur vertiefenden Lektüre.

Am kommenden Wochenende werden Parteitage von SPD und FDP über den Koalitionsvertrag befinden. Bis zum 06.12.2021 läuft ebenso noch die Urabstimmung unter den Mitgliedern der Grünen. Die Kanzlerwahl sowie die finale Benennung der Minister könnten dann nach aktuellem Stand am 08.12.2021 stattfinden.

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Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

In der Sitzung am 5. November 2021 hat sich die Sächsische Staatsregierung mit der Anpassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung befasst. Die neue Rechtsverordnung wurde am 6. November 2021 veröffentlicht und tritt am Montag, 8. November 2021, in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum 25. November 2021. Den Text der Verordnung finden Sie hier.

Die Änderung der Verordnung bringt vorrangig Verschärfungen der Maßnahmen im öffentlichen Bereich, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen sowie in der Gastronomie mit sich. Für die Betriebe und deren Beschäftigten ändert sich wenig. Die wesentlichen Neuregelungen werden nachfolgend erläutert:

Die 2G-Regelung (Zugang nur für geimpfte und genesene Personen) wird bereits bei Geltung der Vorwarnstufe für die folgenden Bereiche erweitert:– Innengastronomie / ACHTUNG: Betriebskantinen sind davon nicht betroffen (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 Ziff. 2. lit b) SächsCoronaSchVO)– Veranstaltung und Feste in Innenräumen– Kultur und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich– Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich– Großveranstaltungen

Die bisherigen Ausnahmeregelungen während der 2G-Regelung werden während der Vorwarnstufe für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre und impfunfähige Personen ergänzt.Im öffentlichen Personennah- und Personenfernverkehr (ÖPNV) gilt die Pflicht eine FFP2-Maske zu tragen.Die Arbeitgeber sind angehalten, für Büro- und vergleichbare Tätigkeiten Home Office anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegen stehen.Aus der Formulierung „Die Arbeitgeber sind angehalten … anzubieten“ ist zwar keine eigenständige Verpflichtung für die Arbeitgeber zu entnehmen, „Homeoffice“ anzuordnen. Im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel handelt es sich aber um den wichtigen Hinweis zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts an das aktuelle Infektionsgeschehen. In Abschnitt 4.2.4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel heißt es dazu: „Homeoffice als Form der mobilen Arbeit bietet eine Möglichkeit, die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen. Dies gilt insbesondere, wenn Büroräume ansonsten von mehreren Beschäftigten bei Nichteinhaltung der Abstandsregel genutzt werden müssten.„Ergibt die ständig zu aktualisierende Gefährdungsbeurteilung, dass Homeoffice oder mobiles Arbeiten zwingend zur Einhaltung des Arbeitsschutzes notwendig sind, resultiert daraus die Notwendigkeit zur Umsetzung der Möglichkeiten zum Homeoffice. Arbeitgeber sind demnach angehalten ihr betriebliches Hygienekonzept unter Berücksichtigung der steigenden Infektionszahlung und Hospitalisierungen zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Dabei spielt die Kontaktvermeidung, unter anderem mit dem Mittel des Homeoffice, ein wesentliche Rolle.Der Schutz in Pflegeeinrichtungen soll durch dreimal wöchentliche Testung aller ungeimpften Beschäftigten inklusive externer Dienstleister verstärkt werden. Bisher galt das nur für Personal, welches direkt am Patienten gearbeitet hatte.

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Beispiel-Rundschreiben

Zur heutigen Forderung des DGB Sachsen zur Veränderung der Schuldenbremse in der sächsischen Verfassung erklärt der Arbeitgeberpräsident Dr. Jörg Brückner:

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